Vereinszweck [Auszug aus der Satzung]

 

Satzung der  „Göttiner Bürgerinitiative – Naturnahe Orts- und Stadtteile e.V.“  § 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr 

 (1)  Der  Verein  trägt  den  Namen  „  Göttiner  Bürgerinitiative  –  Naturnahe  Orts-  und  Stadtteile  e.V  “  und  kann  im  Schriftverkehr  die  Abkürzung  „  GBNO  “  führen. 

 (2)  Der Sitz des Vereins ist  Brandenburg an der Havel. 

 (3)  Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 

 (4)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  § 2 Vereinszweck 

 (1)  Der  Verein  verfolgt  ausschließlich  und  unmittelbar  gemeinnützigen  Zwecke  im  Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

 (2)  Die  Förderung  des  Naturschutzes,  des  Umweltschutzes  und  des  Klimaschutzes. 

 (3)  Die Vereinigung ist unabhängig und parteiübergreifend. 

 (4)  Der Zweck der Vereinigung wird u.a. erfüllt durch: 

 a.  Sicherung, Entwicklung und wo möglich Wiederherstellung der  Lebensräume der einheimischen Tier- und Pflanzenarten, 

 b.  das Halten von Vorträgen und Seminaren, die dazu beitragen, das  Verständnis für die Bedeutung von Natur-, Klima-, und Umweltschutz  und biologischer Vielfalt zu erhöhen. Hier soll auch auf den  Zusammenhang zwischen Umweltschutz und Städtebau bzw. Straßen-  und Verkehrsplanung hingewiesen werden,  c.  das Schaffen von Onlineangeboten, die dazu beitragen, das  Verständnis für die Bedeutung von Natur-, Klima, und Umweltschutz  und biologischer Vielfalt zu erhöhen,  d.  Erarbeitung und Etablierung von Informationsmaterialien zum Thema  Natur-, Klima-, Umweltschutz und biologischer Vielfalt,  e.  Planung, Aufbau und Pflege von…  ▪  extensiven Obstbeständen in Ortsrandlagen und Ortslagen,  ▪  Schmetterlingsgärten und Wildbienenhäuser, 

 f.  Planung, Aufbau und Unterhaltung von Nisthilfen für Vögel, Insekten  und Fledermäuse,  g.  Anlegen und Pflegen von Staudenbeeten und heimische Hecken  (einschließlich Totholzhecken), 

 h.  Anlegen von Lesesteinhaufen,  i.  Anlegen von Trockenmauern,  j.  Erhalt von Alt- und Biotopbäumen, 

 k.  Einbringung von heimischen Baumarten in vorhandene Waldbestände, 

 l.  Planung bzw. Bau von Tränken für Insekten und Vögel, 

 m.  Gestaltung von Waldrändern, 

 n.  Gewässersanierung und Gewässerrenaturierung, 

 o.  Erhaltung und Entwicklung von Bauerngärten, 

 p.  Mitwirkung als Berater im Sinne des Vereinszwecks in  parlamentarischen und außerparlamentarischen Gremien und  gesellschaftlichen Einrichtungen (z.B. Diskussion zu  Gesetzesentwürfen, Planungs- und Genehmigungsverfahren), 

 q.  Initiieren  und  Durchführen  von  Demonstrationen,  die  dazu  beitragen,  das  Verständnis  für  die  Bedeutung  von  Natur-,  Klima-,  und  Umweltschutz und biologischer Vielfalt zu erhöhen, 

 r.  Schaffung  geeigneter  Bedingungen  für  die  praktische  und  inhaltliche  Arbeit der Mitglieder, dazu zählt z.B. 

 ▪  Aufbau eines Schulungs- und Vortragsraums, 

 ▪  Beschaffung  von  notwendigen  Arbeitsmitteln  zur  Umsetzung  der  Satzung,  ▪  Herstellung  und  Herausgabe  von  Informationsmaterialien  zur  Koordination  und  Information  der  Mitglieder  und  aller  Interessenten.  § 3 Selbstlosigkeit

 (1)  Der  Verein  ist  selbstlos  tätig,  er  verfolgt  nicht  in  erster  Linie  eigenwirtschaftliche Zwecke. 

 (2)  Mittel  des  Vereins  dürfen  nur  für  die  satzungsmäßigen  Zwecke  verwendet  werden.  Die  Mitglieder  des  Vereins  dürfen  in  ihrer  Eigenschaft  als  Mitglieder  keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. 

 (3)  Die  Mitglieder  dürfen  bei  ihrem  Ausscheiden  oder  bei  Auflösung  oder  Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. 

 (4)  Es  darf  keine  Person  durch  Ausgaben,  die  dem  Zwecke  des  Vereins  fremd  sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.  § 4 Mitglieder 

 (1)  Mitglieder  des  Vereins  können  alle  natürlichen  und  juristischen  Personen  ab  dem  16.  Lebensjahr  werden,  die  seine  Ziele  unterstützen  und  seine  Satzung  anerkennen. 

 (2)  Über  den  Antrag  auf  Aufnahme  entscheidet  der  Vorstand.  Bei  Ablehnung  des  Aufnahmeantrages entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. 

 (3)  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 

 (4)  Der  Austritt  eines  Mitgliedes  ist  immer  zum  Ende  eines  Kalendermonats  möglich.  Er  erfolgt  durch  schriftliche  Erklärung  gegenüber  dem  Vorstand.  Die  Austrittserklärung  muss  fünf  Werktage  vor  Ablauf  des  entsprechenden  Monats  vorliegen. 

 (5)  Wenn  ein  Mitglied  gegen  die  Ziele,  Interessen,  die  Satzung  oder  eine  Ordnung  grob  verstoßen  hat,  kann  es  durch  den  Vorstand  mit  sofortiger  Wirkung  ausgeschlossen  werden.  Dem  Mitglied  muss  vor  der  Beschlussfassung  die  Gelegenheit  zur  Stellungnahme  gegeben  werden.  Gegen  den  Beschluss  zur  Ausschließung  kann  innerhalb  einer  Frist  von  14  Tagen  nach  Mitteilung  des  Ausschlusses  Berufung  eingelegt  werden,  über  den  die  nächste  Mitgliederversammlung entscheidet.  § 5 Beiträge 

 (1)  Die  Mitgliederversammlung  kann  eine  Beitragsordnung  verabschieden,  die  Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt. 

 (2)  Die  Mitglieder  zahlen  Beiträge  nach  Maßgabe  eines  Beschlusses  der  Mitgliederversammlung.  Zur  Festlegung  der  Beitragshöhe  und  -fälligkeit  ist  eine  einfache  Mehrheit  der  in  der  Mitgliederversammlung  anwesenden  bzw.  vertretenen  stimmberechtigten  Vereinsmitgliedern  erforderlich.  Stimmabgaben, die online erfolgten, sind mit einzubeziehen.  § 6 Organe des Vereins

 (1)  Mitgliederversammlung  (2)  Vorstand  § 7 Mitgliederversammlung  (1)  Die  Mitgliederversammlung  ist  vom  Vorstand  des  Vereins  nach  Bedarf,  mindestens  aber  1x  im  Geschäftsjahr,  nach  Möglichkeit  im  ersten  Halbjahr  des Geschäftsjahres, einzuberufen.  (2)  Eine  außerordentliche  Mitgliederversammlung  ist  einzuberufen,  wenn  es  das  Vereinsinteresse  erfordert  oder  10  Prozent  der  Mitglieder  dies  beantragen.  (3)  Die  Einberufung  der  Mitgliederversammlung  erfolgt  mindestens  zwei  Wochen  vorher  per  E-Mail  bei  gleichzeitiger  Bekanntgabe  der  Tagesordnung  an  die  dem  Verein  zuletzt  bekannte  Mitgliedsadresse.  Mitglieder,  die  keine  E-Mail-Adresse  haben,  werden  per  Brief  eingeladen.  Die  Frist  beginnt  mit  dem  auf  die  Absendung  des  Einladungsschreibens  folgenden  Tag.  Das  Einladungsschreiben  gilt  dem  Mitglied  als  zugegangen,  wenn  es  an  die  letzte  vom  Mitglied  des  Vereins  bekanntgegebene  Adresse  gerichtet ist.  (4)  Entscheidungen  und  Beschlüsse  der  Mitgliederversammlung  können  auch  fernschriftlich  oder  fernmündlich  gefasst  werden.  Dazu  wird  die  Beschlussvorlage  allen  Mitgliedern  per  Post,  per  E-Mail  oder  Online  mit  einer  Frist  von  zwei  Wochen  zur  Stimmabgabe  vorgelegt.  Stimmabgaben,  die  nicht  bis  zum  Ende  der  Frist  beim  Verein  eingehen,  gelten  als  Enthaltung.  (5)  Die  Mitgliederversammlung  als  das  oberste  beschlussfassende  Vereinsorgan  ist  grundsätzlich  für  alle  Aufgaben  zuständig,  sofern  spezielle  Aufgaben  gemäß  dieser  Satzung  nicht  einem  anderen  Vereinsorgan  übertragen wurden.  Seite  3  von  6  (6)  Ihr  sind  insbesondere  die  Jahresrechnung  und  der  Jahresbericht  zur  Beschlussfassung  über  die  Genehmigung  und  die  Entlastung  des  Vorstandes schriftlich vorzulegen.  (7)  Sie  bestellt  zwei  Rechnungsprüfer/innen,  die  weder  dem  Vorstand  noch  einem  vom  Vorstand  berufenen  Gremium  angehören  und  auch  nicht  Angestellte  des  Vereins  sein  dürfen,  um  die  Buchführung  einschließlich  Jahresabschluss  zu  prüfen  und  über  das  Ergebnis  vor  der  Mitgliederversammlung zu berichten.  (8)  Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über…  a.  Strategie und Aufgaben des Vereins  b.  Beteiligungen  c.  Beiträge  d.  alle Geschäftsordnungen des Vereins  e.  Satzungsänderungen  f.  Auflösung des Vereins  (9)  Jede  satzungsmäßige  einberufene  Mitgliederversammlung  ist  beschlussfähig  –  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  anwesenden  bzw.  vertretenen  Vereinsmitglieder.  Stimmabgaben,  die  online  erfolgten,  sind  mit  einzubeziehen.  (10)  Die  Mitgliederversammlung  fasst  ihre  Beschlüsse,  mit  Ausnahme  von  Satzungsänderungen  und  bei  Auflösung  des  Vereins,  mit  einer  einfachen  Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.  (11)  Jedes  Mitglied  hat  eine  Stimme.  Das  Stimmrecht  kann  durch  schriftliche  Vollmacht  auf  ein  anderes  Mitglied  übertragen  werden.  Die  Vollmacht  ist  nur  gültig,  wenn  sie  dem  Vorstand  vor  Beginn  der  Mitgliederversammlung  vorgelegt  wurde.  Kein  Mitglied  darf  aber  mehr  als  drei  Stimmen  auf  sich  vereinen.  Die  eigene  und  die  übertragene  Stimme  können  nur  einheitlich  abgegeben  werden.  Die  Stimmrechtsübertragung  kann  nur  für  die  jeweilige  Mitgliederversammlung insgesamt erteilt werden.  (12)  Die  Mitgliederversammlungen  sind  öffentlich,  können  aber  auf  Antrag  durch  Beschluss  der  Mitgliederversammlung  zur  nicht  öffentlichen  Veranstaltung  in Gänze oder teilweise erklärt werden.  § 8 Der Vorstand  (1)  Der Vorstand besteht aus drei, fünf, sieben oder neun Mitgliedern.  (2)  Der Vorstand übernimmt folgende Aufgabenbereiche arbeitsteilig:  a.  strategische (Weiter-)Entwicklung des Vereins  b.  Mitgliedergewinnung und -pflege  c.  Öffentlichkeitsarbeit  d.  Finanzen  e.  Archivierung und Protokollierung  (3)  Der  Vorstand  fasst  seine  Beschlüsse  mit  einer  einfachen  Mehrheit.  Bei  Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.  Seite  4  von  6  (4)  Der  Verein  wird  immer  durch  je  zwei  Mitglieder  des  Vorstandes  gemeinsam  gerichtlich und außergerichtlich vertreten.  (5)  Der  Vorstand  wird  von  der  Mitgliederversammlung  für  die  Dauer  von  2  Jahren gewählt. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.  (6)  Die  Mitglieder  des  Vorstandes  bleiben  solange  im  Amt,  bis  ein  neuer  Vorstand gewählt worden ist.  (7)  Der  Sprecher  /  die  Sprecherin  aus  den  Reihen  des  Vorstandes  der  Göttiner  Bürgerinitative  –  Naturnahe  Orts-  und  Stadtteile  e.V.  wird  in  einem  besonderen Wahlgang durch die Mitgliederversammlung bestimmt.  § 9 Satzungsänderung  (1)  Für  den  Beschluss  über  Satzungsänderungen  ist  eine  Dreiviertelmehrheit  der  erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.  (2)  Über  Satzungsänderungen  kann  in  der  Mitgliederversammlung  nur  abgestimmt  werden,  wenn  auf  diesen  Tagesordnungspunkt  bereits  in  der  Einladung  zur  Mitgliederversammlung  hingewiesen  wurde  und  der  bisherige  und der vorgesehene Satzungstext beigefügt sind.  (3)  Satzungsänderungen,  die  von  Aufsichts-,  Gerichts-  oder  Finanzbehörden  aus  formalen  Gründen  verlangt  werden,  kann  der  Vorstand  von  sich  aus  vornehmen.  Diese  Satzungsänderungen  müssen  allen  Vereinsmitgliedern  sofort schriftlich mitgeteilt werden.  § 10 Beurkundung von Beschlüssen  (1)  Die  in  Mitgliederversammlungen  und  Vorstandssitzungen  gefassten  Beschlüsse  sind  schriftlich  zu  dokumentieren  und  vom  Vorstand  zu  unterschreiben.  § 11 Datenschutz  (1)  Im  Rahmen  der  Mitgliederverwaltung  werden  von  den  Mitgliedern  folgende  Daten erhoben:  ▪  Name  ▪  Vorname  ▪  Anschrift  ▪  E-Mail-Adresse  ▪  Geburtsdatum  ▪  Telefonnummer  (2)  Der  Verein  veröffentlicht  die  Daten  der  Mitglieder  intern  wie  extern  nur  nach  entsprechenden  Beschlüssen  der  Mitgliederversammlung.  Er  nimmt  die  Mitglieder aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.  § 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung  Seite  5  von  6  (1)  Für  den  Beschluss,  den  Verein  aufzulösen,  ist  eine  Dreiviertelmehrheit  der  in  der  Mitgliederversammlung  anwesenden  bzw.  vertretenen  Mitglieder  erforderlich.  Stimmabgaben,  die  online  erfolgten,  sind  mit  einzubeziehen.  Der  Beschluss  kann  nur  nach  rechtzeitiger  Ankündigung  in  der  Einladung  zur  Mitgliederversammlung gefasst werden.  (2)  Bei  Auflösung  oder  Aufhebung  des  Vereins  oder  bei  Wegfall  steuerbegünstigter  Zwecke  fällt  das  Vermögen  des  Vereins  an  eine  juristische  Person  des  öffentlichen  Rechts  oder  eine  andere  steuerbegünstigte  Körperschaft  zwecks  Verwendung  für  die  Förderung  von  Projekten  im  Bereich  des Naturschutzes und/oder des Umweltschutzes.  § 13 Inkrafttreten  (1)  Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.  Brandenburg, den 28.02.2021,  zuletzt geändert: 30.11.2023.